Satzung Verkehrs- und Verschönerungsverein Eichstätt e. V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verkehrs- und Verschönerungsverein Eichstätt e. V.” Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Eichstätt.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Eichstätt.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Heimatkunde und Heimatpflege. Dies wir insbesondere dadurch verwirklicht, dass er
1. zur Verschönerung des Ortsbildes der Stadt Eichstätt sowie der Umgebung beiträgt,
2. eine Strukturverbesserung für die Bürger und Gäste der Stadt zu erreichen versucht,
3. die Gesunderhaltung bzw. Wiedergesundung der Mitwelt fördert,
4. auf eine Bewahrung und Instandhaltung der historischen Bausubstanz hinwirkt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinner des Abschnitts „ Steuerbegünstigte ”Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitragserklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins erworben. Sie erlischt durch
a. Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
b. Durch Ausschluss aus wichtigen Grund,
c. Durch Ausschluss, wenn ein Mitglied ohne zwingenden Grund zwei Jahre lang den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ausschlussbenachrichtigung eingelegt werden. Macht das betroffene Mitglied von seinem Recht innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, erkennt es damit den Ausschluss an.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins fördert oder sich in besonderer Weise im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht hat.
2. Ehrenmitglieder werden auf einstimmigen Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
3. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Aberkennung aus wichtigem Grund. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Dies gilt auch für die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden
.5. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ehrenordnung sieht verschiedene Ehrungen vor.
§ 6 Beitragspflicht
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Im Jahr des Beitritts ist der Betrag in voller Höhe fällig.
3. Im Jahr des Austritts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
2. Beschlussfassung: Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenen Vorsitzenden, c) dem Schriftführer
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind einzelvertretungsberechtigt
.3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b. Die Verwendung der Mittel des Vereins im Sinne des § 2 der Satzung (Satzungszweck).
5. Der Schriftführer hat den gesamten Schriftverkehr des Vereins zu besorgen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, sofern hierfür wichtige Gründe vorliegen, insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit in der Geschäftsführung. In diesem Fall sind Neuwahlen durchzuführen.
§ 9 Kassenführung
1. Der Kassier wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung der Kasse, der Kassenbücher und eventuell notwendige Inventarverzeichnisse sowie die Erstellung der jährlichen Haushaltsrechnung. Er ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.
2. Die Vereinskasse ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellten Revisoren zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, das Termin und Tagesordnung im „ Eichstätter Kurier ” spätestens acht Tage von der Versammlung ausschreibt. In wichtigen Fällen (z. B. Änderung des Vereinszwecks, Vereinsauflösung) sind die Mitglieder zusätzlich durch einfachen Brief zu benachrichtigen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat regelmäßig in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres zu erfolgen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder erschienen sind.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann auh durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Eine Mehrfachvertretung ist nicht möglich. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die für das der Mitgliederversammlung vorangegangene Geschäftsjahr keinen Beitrag gezahlt haben, ruht.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Änderung des Vereinszwecks (§ 2) kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel aller erschienen Mitglieder beschlossen werden.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. Die Wahl des Vorstands, des Kassiers und der Kassenprüfer.
b. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und der geprüften Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands.
c. Den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
d. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
e. Die Festlegung der Beitragshöhe.
f. Die Aufnahme von Darlehen sowie über die Führung von Rechtsstreitigkeiten.
g. Den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. An der Mitgliederversammlung können Gäste und Fachleute beratend teilnehmen.
§ 11 Ehrenamtspauschale und Vergütungen
1. Die Vereins- und Organisationsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grund eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - nicht über den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26a EstG - ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für Vertragsbedingungen.
4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die bei Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,Telefon usw. Der Anspruch auf Ersatz kann nur innerhalb von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,nachgewiesen werden.
7. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
8. Aufgrund der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ehrenordnung kann der Vorstand verschiedene Ehrungen vornehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsgültigkeit
Mit dem Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 14.4.2025 verliert die bisherige Fassung ihre Gültigkeit. online 04.09.25 rs